Leitsatz
Kein Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII; kein begründeter Einzelfall i.S.v. § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII; erhöhte Anforderungen nach Vollendung des 21. Lebensjahres; ein zwingend fortbestehender sozialpädagogischer Hilfebedarf ist nicht erkennbar: d. Kl. hat u.a. eine eigene Wohnung, einen Schulabschluss und strebt eine Ausbildung im Bereich der Altenpflege an; es ist nicht erkennbar, dass der Kl. durch die bei ihm diagnostizierte PTBS an der Bewältigung seines Alltages im Rahmen einer eigenverantwortlichen Lebensführung konkret gehindert wird