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  • Inobhutnahme; fehlende Mitwirkung an einer medizinischen Altersfeststellung, 3 V 2461/24, Beschluss vom 25.10.2024

25.10.2024 - Inobhutnahme; fehlende Mitwirkung an einer medizinischen Altersfeststellung, 3 V 2461/24, Beschluss vom 25.10.2024

Datum der Entscheidung
25.10.2024
Aktenzeichen
3 V 2461/24
Normen
SGB 1 § 66
SGB 8 § 42a
SGB 8 § 42f
SGB I § 66
SGB VIII § 42a
SGB VIII § 42f
Rechtsgebiet
Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht
Schlagworte
fehlende Mitwirkung
Inobhutnahme
medizinische Altersfeststellung
Widerspruchsverfahren
Leitsatz
Bei der Ablehnung der Inobhutnahme nach Durchführung einer qualifizierten Inaugenscheinnahme und der Ablehnung der Inobhutnahme aufgrund fehlender Mitwirkung des Antragstellers nach § 66 Abs. 1 SGB I handelt es sich um zwei verschiedene Streit- bzw. Regelungsgegenstände, die auch verwaltungsprozessual zu unterscheiden sind.
Daher erscheint es unzulässig, nach Einleitung eines Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid, der den materiellen Anspruch zum Gegenstand hat, im Widerspruchsbescheid die Ablehnung der Inobhutnahme erstmals auf eine fehlende Mitwirkung zu stützen.