Datum der Entscheidung
11.02.2010
Aktenzeichen
2 K 1351/09.A
Normen
AufenthG § 60 Abs 2
AufenthG § 60 Abs 5
AufenthG § 60 Abs 7
Schlagworte
Abschiebungsschutz
deutsch-türkische Absprache
Foltergefahr
Konkretheit
PKK-Funktionär
Prognosemaßstab
Türkei
Verfahrensgarantien
Leitsatz
Prominente PKK-Exilpolitiker sind bei Abschiebung in die Türkei nicht konkret von Folter und menschenrechtswidriger Behandlung bedroht