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  • Kein Anspruch auf „aufenthaltsrechtliche Bescheinigung“ im Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG , 2 V 816/23, Beschluss vom 11.05.2023

11.05.2023 - Kein Anspruch auf „aufenthaltsrechtliche Bescheinigung“ im Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG , 2 V 816/23, Beschluss vom 11.05.2023

Datum der Entscheidung
11.05.2023
Aktenzeichen
2 V 816/23
Normen
AufenthG § 15a
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
aufenthaltsrechtlichen Bescheinigung
Duldung
Verteilung nach § 15a AufenthG
Leitsatz
- Dem AufenthG – insbesondere § 15a AufenthG – kann kein Anspruch auf Ausstellung einer „aufenthaltsrechtlichen Bescheinigung“ unterhalb der Duldung entnommen werden.
- Das Interesse an einer schnellen Verteilungsentscheidung ist bei Bedarf mit einem Antrag nach § 123 VwGO zu verfolgen, um so eine zügige Entscheidung im Verteilungsverfahren herbeizuführen (m.w.N.).