Leitsatz
§ 3 Abs. 3 der Beitragsordnung für die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege in der Stadtgemeinde Bremerhaven ist rechtlich nicht zu beanstanden; die Festsetzung des Höchstbetrages für Auswärtige findet ihre Rechtfertigung darin, dass der Jugendhilfeträger sonst im Rahmen der Finanzierung der verschiedenen Kindertageseinrichtungen zu seinen Lasten gehende zusätzliche Kosten zugunsten von – nicht in seinem Zuständigkeitsbereich ansässigen und damit nicht seiner Sozialfürsorge anheimfallenden – Eltern übernehmen würde, die ihrerseits regelmäßig nicht zu seinem kommunalen Steueraufkommen beitragen