Leitsatz
Es besteht kein Anspruch auf Gewährung des Geschwisterrabatts gem. § 4 Abs. 1 des Ortsgesetzes über die Beiträge für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen, wenn nur eines der Kinder beitragspflichtig ist; § 4 Abs. 1 Ortsgesetz ist dahingehend auszulegen, dass eine Ermäßigung nach dieser Vorschrift neben der gleichzeitigen Betreuung mehrerer Kinder auch voraussetzt, dass Eltern gleichzeitig für mehrere Kinder jeweils einen Betreuungsbeitrag leisten müssen