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20.05.2019 - Kommunalwahlrecht

Datum der Entscheidung
20.05.2019
Aktenzeichen
1 V 971/19
Rechtsgebiet
Kommunalrecht
Schlagworte
Bürgerentscheid
Öffentlichkeitsarbeit
Volksbegehren
Volksentscheid
Titel der Entscheidung
Leitsatz
Gegen Öffentlichkeitsarbeit der Regierung im Rahmen eines Volksentscheids ist vorbeugender Verwaltungsrechtsschutz zulässig.
Personen, die das Volksbegehren nicht vertreten, sind nicht antragsbefugt
Zu den Grenzen der zulässigen Öffentlichkeitsarbeit