Leitsatz
Der Statusunterschied ist jedoch nicht nur bei dem Gesamtergebnis, sondern auch bei der Binnendifferenzierung zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hat bei der Binnendifferenzierung im Rahmen der Bewertung der Einzelmerkmale außer Acht gelassen, dass der Antragsteller in einem höheren Statusamt, nämlich mit Amtszulage, als der Beigeladene beurteilt worden ist. Dies ist insbesondere bei den aufgrund der Stellenausschreibung für maßgeblich gehaltenen Einzelkriterien zu berücksichtigen.