Leitsatz
1. Die Übernahme unterstützender Verwaltungsaufgaben des Beurteilenden ist kein Aspekt, der bei der Beurteilung eines Richters in dem Leistungskriterium der „Entschlusskraft und Initiative“ miteinzubeziehen ist. Denn was der Beamte außerhalb des ihm zugewiesenen hauptamtlichen Dienstpostens als Nebentätigkeit entweder in Wahrnehmung eines Nebenamts oder in Ausübung einer Nebenbeschäftigung (§ 97 BBG) leistet, ohne dass der Dienstherr dies verlangt (§ 98 BBG) oder ein dienstliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit aktenkundig macht (§ 101 Abs. 1 BBG), ist bei der dienstlichen Beurteilung regelmäßig nicht zu bewerten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.01.2020 – 2 VR 2/19 –, Rn. 39, juris).
2. Sofern es sich um eine Tätigkeit aufgrund der Funktion als Pressesprecher gehandelt habe, so ist die Aufführung dieser Funktion allein unter dem Punkt „Zusätzliche Bemerkungen“ gerechtfertigt, allerdings nicht deren Bewertung im Rahmen des Leistungskriteriums der Entschlusskraft und Initiative. Allenfalls kann dieser Aspekt bei der Eignungsprognose mit einfließen.