Leitsatz
Wird durch das vorschriftswidrige Parken eines KfZ eine Engstelle geschaffen, die ein sicheres Passieren anderer Verkehrsteilnehmer unmöglich macht, darf eine Umsetzung des betreffenden Fahrzeuges erfolgen. Diese darf regelmäßig der Polizeivollzugsdienst im Rahmen seiner Eilzuständigkeit anordnen.