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06.01.2011 - Kostenpflicht bei Taxifehlalarm

Datum der Entscheidung
06.01.2011
Aktenzeichen
2 K 783/09
Normen
BOKraft § 25 Abs 2
BremGebBeitrG § 22 Abs 1
BremGebBeitrG § 3
InKostV KV Nr 120.62
Rechtsgebiet
Polizeirecht
Schlagworte
Fehlalarm
Überfallmeldeanlage
Leitsatz
Der Taxibesitzer haftet für die Polizeikosten aufgrund eines Einsatzes nach Auslösen der optischen Alarmanlage auf dem Dach des Taxis