Leitsatz
1) Die glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten steht nach dem materielle Recht dem Vermittler, nicht dem Veranstalter zu. Der Vermittler kann deshalb die Erlaubnis einklagen; § 21a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 29 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021 stellt keinen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft dar.
2) Der Mindestabstand von Wettvermittlungsstellen zu Schulen von (derzeit) 250m verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.