Leitsatz
Im Falle einer rückwirkenden Reaktivierung einer zu Unrecht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtin hat diese einen Anspruch auf Nachzahlung der Besoldung; hier: § 4 BremBesG. Diesen Anspruch hat der beklagte Dienstherr erfüllt, wenn er die Bruttobesoldung unter Abzug der an das zuständige Finanzamt für die Beamtin abzuführenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags sowie unter Aufrechnung mit den rechtsgrundlos gewordenen Versorgungsbezügen auszahlt. Die Aufrechnung mit den Versorgungsbezügen erfolgt brutto. Wegen der bereits entrichteten Lohnsteuer auf die Versorgungsbezüge muss sich die Beamtin an das Finanzamt wenden.