Leitsatz
1. Einzelne Beiratsmitglieder sind befugt, die Öffentlichkeit einer Beiratssitzung im Klagewege geltend zu machen, da sie durch den Ausschluss der Öffentlichkeit in ihrem Organrecht auf freie Mandatsausübung unmittelbar betroffen sind (§ 42 Abs. 2 VwGO, § 18 OBG).
2. Der Ausschluss der Öffentlichkeit für Beiratssitzungen erfordert das Vorliegen eines zwingenden, in der Vertraulichkeit des Beratungsgegenstandes bestehenden Grundes (§ 14 Abs. 1 Satz 2 OBG).
3. Über das Vorliegen des zwingenden Grundes berät und entscheidet der Beirat in nicht öffentlicher Sitzung (§ 14 Abs.2 Satz 2 OBG). Der Beirat ist verpflichtet, sich die für die Beurteilung der Vertraulichkeit notwendigen Informationen zu beschaffen und im Zweifel rechtliche Beratung durch die Aufsichtsbehörde einzuholen.