Leitsatz
1. Ein Brandmeisteranwärter, der einen Prüfungsteil der Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, hat einen Anspruch auf Bekanntgabe der wesentlichen, tragenden Gründe für das Nichtbestehen. Erst die Bekanntgabe dieser Gründe ermöglicht ihm eine substantiierte Rüge möglicher Bewertungsfehler. Den Anspruch auf Bekanntgabe muss er jedoch rechtzeitig geltend machen.
2. Es ist im Grundsatz davon auszugehen, dass die Begründung eines mündlichen Prüfungsteils nach über einem Jahr nicht mehr nachgeholt werden kann.
3. Zur Frage der Aufhebung eines gemeinsam mit der negativen Prüfungsentscheidung angegriffenen Verwaltungsaktes, der die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf feststellt.