Leitsatz
1. Die den Kläger betreffende Formulierung "Wenngleich die RH selbst nicht gewalttätig agiert, gehört sie aufgrund ihrer gewaltunterstützenden und gewaltbefürwortenden Einstellung zur gewaltorientierten linksextremistischen Szene" ist hinreichend nachvollziehbar belegt und genügt den in der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an den Inhalt von Verfassungsschutzberichten.
2. Für die Zuordnung zur "gewaltorientierten linksextremistischen Szene" ist es nicht erforderlich, dass der Kläger selbst gewalttätig handelt oder explizit zu Gewalt aufruft. Es genügt die gewaltunterstützende und gewaltbefürwortende Einstellung, die die Beklagte nachvollziehbar durch die Bezugnahme auf dem Kläger zurechenbare Äußerungen belegt hat.