Leitsatz
1. Der Anspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung unterliegt keinem Kapazitätsvorbehalt.
2. Der Jugendhilfeträger kann einem Anspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bei einer Kapazitätserschöpfung nicht den Einwand der Unmöglichkeit entgegenhalten.