Leitsatz
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes, wonach nicht die Mindestversorgung ausgezahlt wird, sondern nur das (geringere) erdiente Ruhegehalt, wenn bei der betroffenen Person durch eine zusätzliche Rentenzahlung von dritter Seite sichergestellt ist, dass insgesamt (durch erdientes Ruhegehalt und Rente) das Mindestruhegehalt erreicht ist.