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08.04.2022 - Regelungssystem der Freien Heilfürsorge in Bremen und Bremerhaven nicht verfassungsgemäß, 7 K 1846/19, Urteil vom 08.04.2022

Datum der Entscheidung
08.04.2022
Aktenzeichen
7 K 1846/19
Normen
BremAZVO § 10
BremAZVO § 2
BremBeamtG § 111
BremBeamtG § 113
GG Art 20 Abs 1
Schlagworte
Arbeitszeit
Bereitschaftsdienst
Freie Heilfürsorge
Gesetzesvorbehalt
Rechtsverordnung
Rufbereitschaft
Schichtdienst
Übergangszeit
Verfassungswidrigkeit
Verordnungsermächtigung
Verschlechterungsverbot
Verwaltungsvorschrift
Vorsorgekur
Leitsatz
Das Regelungssystem der Freien Heilfürsorge genügt nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts. Der Bremische Gesetzgeber muss zumindest die tragenden Strukturprinzipien und die wesentlichen Einschränkungen des Heilfürsorgerechts selbst regeln.

Bezüglich der Freien Heilfürsorge der Stadt Bremerhaven ist nicht nur die Verordnungsermächtigung unzureichend, sondern es fehlt auch an einer die Einzelheiten regelnden Rechtsverordnung. Die Grundsätze über die Durchführung der Freien Heilfürsorge beim Magistrat der Stadt Bremerhaven genügen als rein administrative Bestimmung nicht dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts.

Für eine Übergangszeit bis zur Herstellung einer verfassungsgemäßen Regelung – zu welcher die Freie Hansestadt Bremen im Rahmen der Landesgesetzgebung und nachfolgend die Stadt Bremerhaven als Verordnungsermächtigte dringend aufgerufen sind – sind die Grundsätze über die Durchführung der Freien Heilfürsorge weiter anzuwenden, soweit sie nicht aus anderen Gründen gegen höherrangiges Recht verstoßen.

Die Stadt Bremerhaven ist in der Übergangszeit nicht berechtigt, durch Änderungen der Verwaltungsvorschrift das bestehende Heilfürsorgerecht zum Nachteil der Polizeivollzugsbeamten und der Beamten der Berufsfeuerwehr zu reformieren.

Zur Voraussetzung des Einsatzes im Schichtdienst für die Berücksichtigung zu einer stationären Vorsorgekur.