Leitsatz
1. Eine Reinigungspflicht besteht nach § 41 BremLStrG nur, wenn der Betroffene auch als Anlieger im Sinne des § 4 BremLStrG angesehen werden kann. Ein Angrenzen der Grundstücke an die Straße liegt auch dann vor, wenn sich zwischen der Verkehrsfläche der Straße und der Grundstücksgrenze ein Grünstreifen befindet, diesem aber bei natürlicher Betrachtungsweise keine trennende Wirkung zukommt. Eine trennende Wirkung kann vorliegen, wenn ein dicht bepflanzter Grünstreifen eine besondere Breite (mehr als 12 m) hat und keinen funktionalen Zusammenhang mehr mit der Straße aufweist.
2. Nach § 41 Abs. 3 BremLStrG ist die Reinigungspflicht nur dann ausgeschlossen, wenn einem Zugang rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen. Die Möglichkeit eines fußläufigen Zugangs ist ausreichend. Unbeachtlich ist, ob ein Zugang bereits hergestellt worden ist.
3. Der Umfang der Reinigungspflicht ist nach § 41 Abs. 5 BremLStrG zu bestimmen. Dabei beziehen sich die angegebenen Breiten jeweils nur auf den dem Fußgängerverkehr dienenden Straßenteil. Grünstreifen oder andere nicht dem Verkehr dienende Flächen bleiben bei der Bestimmung des Umfangs außer Betracht.
4. Die Reinigungspflicht muss dem Anlieger auch zumutbar sein. Bei diesem Kriterium handelt es sich um ein aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgenden, ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal. Allein die Größe des Grundstücks und die Lage als Eckgrundstück führt für sich genommen nicht zur Unzumutbarkeit der Reinigungspflicht.