Leitsatz
Berücksichtigen zwei vormals miteinander verheiratete Beamten den Familienzuschlag im Rahmen der Berechnung des Kindesunterhalts als Einkommen beim tatsächlich nicht Anspruchsberechtigten, hindert dies den Dienstherrn nicht an einer Rückforderung des Familienzuschlags gegenüber diesem.
Die Rechtsfigur der Weiterleitung eines Kindergeldanspruchs ist auf den Familienzuschlag als Besoldungsbestandteil nicht übertragbar.