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28.10.2011 - Rundfunkgebühren

Datum der Entscheidung
28.10.2011
Aktenzeichen
2 K 2786/08
Normen
RGebStV § 3 Abs 2 Nr 9
RGebStV § 4 Abs 2
Rechtsgebiet
Rundfunk- und Fernsehrecht einschließlich Gebührenbefreiung
Schlagworte
Abmeldung
nichteheliche Lebensgemeinschaft
Rundfunkgebühr
Titel der Entscheidung
Leitsatz
Rundfunkgebühren sind bis zur rechtswirksamen Abmeldung zu zahlen. Dazu ist ein Abmeldegrund zu nennen und auf Verlangen der Rundfunkanstalt nachzuweisen (§ 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV). Wird bei der Abmeldung angegeben, dass künftig die Geräte der Lebensgefährtin gemeinschaftlich genutzt werden, hat die Rundfunkanstalt Anspruch darauf, dass die Teilnehmernummer der neuen Partnerin genannt wird, um zu prüfen, ob diese Geräte angemeldet sind und die Gebühren beglichen werden.