Leitsatz
Rundfunkgebühren sind bis zur rechtswirksamen Abmeldung zu zahlen. Dazu ist ein Abmeldegrund zu nennen und auf Verlangen der Rundfunkanstalt nachzuweisen (§ 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV). Wird bei der Abmeldung angegeben, dass künftig die Geräte der Lebensgefährtin gemeinschaftlich genutzt werden, hat die Rundfunkanstalt Anspruch darauf, dass die Teilnehmernummer der neuen Partnerin genannt wird, um zu prüfen, ob diese Geräte angemeldet sind und die Gebühren beglichen werden.