Leitsatz
1. Privatrechtliche Unternehmen, die von der öffentlichen Hand beherrscht werden, sind Behörden i.S.d. § 9a Abs. 1 RStV
2. Tauglicher Auskunftsgegenstand kann auch eine innere Tatsache sein, wenn sie sich im amtlichen Raum manifestiert hat.
3.§§ 93, 116, 404 AktG, datenschutzrechtliche Regelungen sowie vertragliche Verschwiegenheitsvereinbarungen sind keine Geheimhaltungsvorschriften i.S.d. § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RStV
4.Zur Abwägung des Informationsinteresses und privaten Interessen eines privaten Unternehmens und dessen ehemaligen Vorstandsmitglied,