Leitsatz
1. Die Untersagung der Öffnung von Einzelhandelsgeschäften, die zur Versorgung der Bevölkerung nicht notwendig sind, kann zum Zwecke des Infektionsschutzes auf § 28 Abs. 1 IfSG gestützt werden.
2. Eine solche Untersagung ist in der derzeitigen Situation rechtmäßig, auch wenn das betroffene Geschäft im Rahmen eines Mischangebots Lebensmittel und andere Produkte anbietet, die bei Einzelhändlern verfügbar sind, die nicht von der Schließungsanordnung betroffen sind. Maßgeblich für die "Einordnung als Einzelhandelsgeschäft für Lebensmittel" im Sinne der Allgemeinverfügung ist, ob wenigstens der überwiegende Teil des Sortiments Lebensmittel umfasst.
3. Zur Frage der statthaften Antragsart im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, wenn der Betreiber der betroffenen Verkaufsstelle der Auffassung ist, von den belastenden Regelungen einer Allgemeinverfügung nicht umfasst zu sein.
4. Bestätigung der Entscheidung zum Aktenzeichen 5 V 553/20.