Leitsatz
Die in der Aufnahmeverordnung i. V. m. den Kapazitätsrichtlinien festgelegte "Reservierung" von vierzehn Schulplätzen für Schülerinnen und Schüler aus den Sprachförderkursen ist mit den Grundsätzen des Vorrangs und des Vorbehalts des Gesetzes nicht vereinbar.