Leitsatz
1. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Gewährung eines Sicherstellungszuschlags gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG a.F. ist der Begriff der vorgehaltenen Leistungen und nicht die leistungserbringende organisatorische Einheit oder deren tatsächlich erbrachte Leistungen.
2. Der Begriff der vorgehaltenen Leistungen, für die ein Sicherstellungszuschlag gewährt werden kann, orientiert sich an den in den DRG-Entgeltkatalogen festgelegten Fallpauschalen.
3. Zur Ermittlung eines "geringen Versorgungsbedarfs" im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG a. F. ist maßgeblich auf die Struktur und die Besonderheiten des konkreten Einzugsgebietes abzustellen. Den tatsächlichen Fallzahlen kann insoweit lediglich eine indizielle Bedeutung zukommen.