Leitsatz
1. Ermächtigungsgrundlage für behördliche Maßnahmen im Falle eines Verstoßes gegen europäisches Lebensmittelrecht ist Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EG) 882/2004. Diese Vorschrift genießt gegenüber § 39 Abs. 2 LFGB Anwendungsvorrang.
2. Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 11169/2011 (LMIV) verlangt, dass die Lebensmittelinformation in einer für den Verbraucher leicht verständlichen Sprache erfolgen muss. Die nationalen Gerichten haben in jedem Einzelfall zu beurteilen, ob diese Informationen in der Sprache zu erfolgen hat, die in dem Mitgliedstaat oder Gebiet des Inverkehrbringens hauptsächlich verwendet wird.
3. Lebensmittel, die im Ausland erzeugt und verpackt worden sind, müssen auch dann mit Lebensmitteinformation in einer für den Durchschnittsverbraucher verständlichen Sprache versehen sein, wenn sie in Spezialitätengeschäften veräußert werden, die überwiegend einen fremdsprachigen Kundenstamm aufweisen. Bezogen auf den Durchschnittsverbraucher in der Bundesrepublik Deutschland ist daher regelmäßig eine Lebensmittelinformation zumindest auch in deutscher Sprache erforderlich.