Leitsatz
1. Gelagt die Auswahlkommission im Falle einer Entscheidung um die Besetzung einer Stelle zu einem Leistungsgleichstand auf der Ebene des Vergleichs der Leistungsbeurteilungen und einer Ausschärfung der Einzelaussagen der beurteilungen ist es nicht zu beanstanden, wenn im Sinne eines weiteren Vergleichs Auswahlgespräche zum entscheidenden Auswahlkriterium gemacht werden.
2. Es ist allerdings rechtlich nicht hinnehmbar, auf die Ergebnisse der bereits in einem vorangegangenem Auswahlverfahren durchgeführten Auswahlgespräche zurückzugreifen. Dies entspricht nicht dem dem Prinzip der Bestenauslese immanenten Aktualisierungsgebot. Maßgablich ist im Rahmen des Art. 33 Abs. 2 GG stets das aktuelle Leisungsbild.