Leitsatz
1. Der straßenrechtlichen Anliegereigenschaft steht es nicht entgegen, dass ein Grundstück nicht unmittelbar an den asphaltierten Teil einer Straße angrenzt, sondern dass sich zwischen dem Grundstück und dem asphaltierten Teil des Weges ein etwa zwei Meter breiter Grünstreifen befindet. Dieser gehört als Grünanlage nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 BremLStrG zur Straße.
2. Wer ein großes bzw. langes Grundstück sein Eigen nennt, darf nicht nur die damit verbundenen Vorteile genießen, sondern hat auch grundsätzlich die damit verbundenen Lasten zu tragen.
3. Zur Zumutbarkeit einer Straßenreinigungspflicht für ein 70 m langes Eckgrundstück (im Einzelfall bejaht).