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09.08.2017 - Syrien

Datum der Entscheidung
09.08.2017
Aktenzeichen
1 K 3592/16
Normen
AsylG § 3 Abs 1
GG Art 16a Abs 1
Rechtsgebiet
Asylrecht
Schlagworte
Militärdienst
Militärdienst Höchstalter
Militärdienstentziehung
Syrien
Wehrdienst
Wehrdienst Höchstalter
Wehrdienstentziehung
Wehrpflicht
Wehrpflicht Höchstalter
Titel der Entscheidung
Leitsatz
1. Männlichen Syrern, die sich dem Militärdienst durch Ausreise entzogen haben, droht bei Rückkehr in Anknüpfung an eine (unterstellte) oppositionelle Gesinnung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG. Die wegen der Entziehung vom Militärdienst drohende Strafe stellt sich zudem als Verfolgungshandlung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG dar. (Anschluss an VG Bremen, Urteil vom 01. Februar 2017 – 1 K 1128/16 –)

2. Dies gilt auch für männliche Syrer, die das offizielle Höchstalter für die Militärpflicht von 42 Jahren überschritten haben, jedenfalls bis zu einem Alter von 50 Jahren.