Datum der Entscheidung
30.08.2018
Normen
BeamtStG § 22 Abs 4
BeamtStG § 23 Abs 4 S 1
BremVwVfG § 43
VwGO § 123
Rechtsgebiet
Recht der Hochschul- und Staatsprüfungen sowie der Anerkennung ausländischer Prüfungen
Schlagworte
Laufbahnprüfung
Prüfungsrechtsverhältnis
Leitsatz
Bei Laufbahnprüfungen ist der Fortbestand des Prüfungsrechtsverhältnisses grundsätzlich mit dem Fortbestand des Beamtenverhältnisses verknüpft.