Leitsatz
Die Zahl der Klassenzüge einer Schule liegt im Ermessen der Stadtgemeinde.
Bei der Zuweisung von Geschwisterkindern zur Sek I sind familiäre Probleme besonders zu berücksichtigen.
Eigene Kentnisse der Schule dürfen dabei berücksichtigt werden.
Härtegründe müssen fristgerecht geltend gemacht werden.