Leitsatz
Der Umstand, dass ein Verfahren nach § 85a AufenthG eingeleitet wurde, hindert die Ausländerbehörde nicht, das Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG durchzuführen. Dieses Verfahren geht nach der gesetzlichen Konzeption allen anderen ausländerrechtlichen Entscheidungen vor.