Leitsatz
Der Kläger hat eine der Amtsärztlichen Stellungnahme zugrundeliegende wesentliche Feststellung durch die Vorlage eines privatärztlichen orthopädischen Berichts im Vorverfahren erschüttert, ohne dass die Amtsärztin oder später das Gesundheitsamt Bremen dargelegt haben, warum den Erwägungen der privaten Ärztin nicht zu folgen ist.
Der Mangel einer erneuten Begutachtung des Klägers im Vorverfahren kann nicht zu dessen Lasten gehen, wenn die Beklagte ihre Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes zumindest fahlässig verletzt hat.