Leitsatz
1. Wenn übersetzte und dann durch Dritte protokollierte Aussagen zu bewerten sind, ist Vorsicht dabei geboten, schon aus kleineren Widersprüchen zu späteren Aussagen auf eine Unglaubhaftigkeit des Vortrages insgesamt zu schließen.
2. Liegen nicht nur einzelne und kleinere Widersprüche vor, sondern sollen wesentliche und herausstechende Teile des Sachvortrags zu den Fluchtgründen in der Anhörung beim Bundesamt ausgeführt worden sein, ohne Eingang in deren Protokoll zu finden, genügt ein Verweis auf eine angeblich fehlende Qualifikation des Dolmetschers nicht, um dies überzeugend zu erklären, wenn das Protokoll ansonsten nicht offensichtlich lückenhaft ist.