Datum der Entscheidung
04.12.2015
Normen
BremVwVfG § 28 Abs 1
BremVwVfG § 28 Abs 2
BremVwVfG § 28 Abs 2
BremVwVfG § 45 Abs 1
BremVwVG § 13
BremVwVG § 15
BremWoBeG § 11 Abs 2
BremWoBeG § 12 Abs 2
BremWoBeG § 27 Abs 1
BremWoBeG § 29 Abs 1
BremWoBeG § 7 Abs 1
VwZG § 7 Abs 1
VwZG § 8
Schlagworte
Anhörung
Anordnung
Betriebsuntersagung
Ersatzvornahme
Mängel
Mängelbeseitigung
MDK
Pflegeheim
Qualitätsmanagement
Seniorenheim
Sofortvollzug
Untersagung
Verwaltungsvollstreckung
Vollstreckung
Zustellung
Zustellungsmangel
Zwangsräumung
Leitsatz
1. Zu den Vorausetzungen für eine Betriebsuntersagung nach § 29 Abs. 1 Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz – BremWoBeG - bei einer Pflege- und Betreuungseinrichtung.
2. Den Bewohnern einer Pflege- und Betreuungseinrichtung ist bei der Umsetzung einer Betriebsuntersagung hinreichdend Gelegenheit für die Suche nach einer neuen Einrichtung zu geben.
3. Die mit einer Untersagungsverfügung nach § 29 Abs. 1 BeremWoG verbundene Androhung einer Ersatzvornahme ist nicht vom gesetzlichensetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 29 Abs. 4 BremWoBeG mitumfasst. Nach Bremischem Landesrecht muss die sofortige Vollziehung der Androhung einer Ersatzvornahme gesondert angeordnet werden.