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  • Unzulässigkeitsentscheidung: Rückführung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien, 2 V 1604/23, Beschluss vom 10.10.2023

10.10.2023 - Unzulässigkeitsentscheidung: Rückführung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien, 2 V 1604/23, Beschluss vom 10.10.2023

Datum der Entscheidung
10.10.2023
Aktenzeichen
2 V 1604/23
Normen
Art. 3 EMRK
Art. 4 GRCh
AsylG § 29 Abs 1 Nr 2
Rechtsgebiet
Asylrecht
Schlagworte
"Brot, Bett, Seife"
Bulgarien
Drittstaatenbescheid
Schwelle der Erheblichkeit
Unzulässigkeitsentscheidung
Leitsatz
1. Gesunden und arbeitsfähigen anerkannten Schutzberechtigten droht im Falle der Rückführung nach Bulgarien auch mit Blick auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie und unter Berücksichtigung der zahlreich in Bulgarien aufgenommenen ukrainischen Flüchtlinge nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh in Form von Obdachlosigkeit und Verelendung.
2. Es bestehen keine konkreten Erkenntnisse, wonach es gesunden und arbeitsfähigen anerkannten Schutzberechtigten gegenwärtig in Bulgarien nicht möglich wäre, ihren Lebensunterhalt in einem überschaubaren Zeitraum („alsbald“) nach der Rückführung auf dem vom Europäischen Gerichtshof benannten Niveau ("Schwelle der Erheblichkeit") selbst zu erwirtschaften.