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06.08.2018 - Veräußerungsanordnung - 14 Hunde der Rasse Puli und 1 Hund der Rasse Komondor

Datum der Entscheidung
06.08.2018
Aktenzeichen
5 V 1456/18
Normen
TierSchG § 16a
Rechtsgebiet
Tierschutz
Schlagworte
Halteverbot
Haltungsverbot
Hundehalter
Tierhaltungsverbot
Tierschutzgesetz
Veräußerung
Verhältnismäßigkeit
Leitsatz
1. Veräußerung von Hunden bei Tierhaltungsverbot des Halters.

2. Zu den Voraussetzungen einer Veräußerung unter Rückgriff aus § 16a Satz 1 TierSchG, wenn die Voraussetzungen § 16 a Satz 2 Nr. 2 nicht erfüllt sind.