Leitsatz
Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren kommt es bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 S. 1 BeamtStG nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes.
Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht; vielmehr eröffnet das Amtsführungsverbot dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für weitere dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen.
Das Posten und/oder Versenden von Inhalten, die den Nationalsozialismus verherrlichen oder sonst nationalsozialistisches, antisemitisches und rassistisches Gedankengut enthalten, stellt grundsätzlich ein starkes Indiz für charakterliche Eignungsmängel – mithin eine Rechtfertigung für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte – dar, es bedarf jedoch zusätzlich stets einer Würdigung des Einzelfalls. Der Rückschluss von den internetbasierten Bekundungen des Antragstellers auf seine innere Einstellung setzt eine Gesamtwürdigung seines Verhaltens unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls voraus.
Die aus den ermittelten Dateien sichtbare menschenverachtende Grundhaltung des Antragstellers mit rechtsextremen, zumindest latent rassistischen Tendenzen kann als untragbar für die gegenwärtige und zukünftige Dienst- und Amtsführung angesehen werden. Denn die Allgemeinheit hat ein Recht darauf, sich auf die generelle Unvoreingenommenheit eines Feuerwehrbeamten und dessen gerechte Amtsführung verlassen zu können.
Insgesamt spricht für eine der verfassungsgemäßen Grundordnung entgegenstehende Werteinstellung des Antragstellers die Art und Häufigkeit seiner Posts in den WhatsApp-Gruppen in Kombination mit seiner zu Tage getretenen Faszination für die NS-Zeit, der Personen Hitlers und Steiners sowie einer generellen Gewaltverherrlichung. Hieraus ergibt sich ein Weltbild, in welchem er Personen anhand ihrer Nationalität eingruppiert, sich bewusst von diesen abgrenzt und diese als minderwertig einstuft. Der Antragsteller hat auch ganz bewusst diese Werteinstellung – wenngleich nicht öffentlich – gegenüber seinem Kollegenkreis über Jahre hinweg kundgetan, sich selbst auf der Arbeit als “ bezeichnen lassen und immer wieder Berichte über Einsätze mit den Posts verknüpft. Er hat damit zumindest unabhängig vom internen Vorgang des „Habens“ dieser Einstellung diese auch – wenngleich nur dienstintern – kundgetan, was den Anforderungen an das durch die Rechtsprechung geforderte „Mehr“ genügt.