Leitsatz
1. Autohäuser fallen unter den Einzelhandel im Sinne der im hiesigen Fall maßgeblichen Allgemeinverfügung, soweit die Tätigkeit des Verkaufens von Fahrzeugen betroffen ist.
2. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass zum Schutz der Bevölkerung vor einer Ausbreitung des Coronavirus derzeit auch die Öffnung der Geschäftsräume von Kfz-Händlern zum Fahrzeugverkauf unterbunden wird.