Datum der Entscheidung
25.03.2011
Normen
BGB § 195
BGB § 199
BGB § 204
BGB § 214
BremVwVfG § 62
EGBGB Art 229 § 6 Abs 4
Rechtsgebiet
Wohnungsbauförderungsrecht und Wohnungsbindungsrecht einschließlich Mietpreisbildung
Schlagworte
grob fahrlässige Unkenntnis
Kenntnis
Mitteilungspflicht
öffentlich-rechtlicher Vertrag
unzulässige Rechtsausübung
Verjährung
Wohnungsbauförderung
Zinsen
Leitsatz
Die Verjährung von Zinsen richtet sich bei Ansprüchen aus öffentlich-rechtlichen Verträgen nach dem BGB.