Leitsatz
1. Zum Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011.
2. Das Vorliegen eines Aufenthaltsrechts nach Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 steht einer Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU nicht entgegen. Die Vorschriften zum Vorliegen eines Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 2 FreizügG/EU sind nicht analog anzuwenden und das Ermessen im Rahmen des § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU ist nicht auf Null reduziert.
3. Einer Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU gegenüber einer Minderjährigen steht § 6 Abs. 1 FreizügG/EU nicht entgegen, wenn gegenüber dem die alleinige elterliche Sorgen wahrnehmenden Elternteil ebenfalls eine Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts erfolgt. In diesem Fall ist die Verlustfeststellung zur Herstellung eines Gleichlaufs des aufenthaltsrechtlichen Status von Elternteil und Kind und damit zur Sicherung der familiären Bande zum Wohl des Kindes notwendig, § 6 Abs. 5 Satz 2 FreizügG/EU.