Leitsatz
1. Die Anordnung eines Versammlungsverbotes ist dann nicht zu beanstanden, wenn eine Prognose mit hoher Wahrscheinlichkeit ergibt, dass der Veranstalter und sein Anhang Gewalttätigkeiten beabsichtigen oder ein solches Verhalten Anderer zumindest billigen werden.
2. Ein Veranstalter hat einzukalkulieren, dass Aufrufe Dritter zu gewalttätigem Vorgehen Einfluss auf die Teilnehmerschaft und das erwartbare Verhalten der Versammlungsteilnehmer haben. Von dem Veranstalter darf unter solchen Umständen erwartet werden, dass er oder der vorgesehene Leiter der Versammlung auch in ihrem Vorfeld öffentlich deutliche Signale setzen, die auf die Gewaltfreiheit der Durchführung der Versammlung ausgerichtet sind.