Leitsatz
1. Zum Zeitpunkt der Anzeige einer Nebentätigkeit, bei einem bereits vor der Ernennung ausgeübten Gewerbe.
2. Zum Vorwurf der Täuschung über die Art und Weise der Ausübung einer Nebentätigkeit durch unterlassene Angabe der selbständigen Ausübung einer Nebentätigkeit als Fahrlehrer (hier verneint).
3. Die Nachlässigkeit eines Beamten beim Umgang mit Verlängerungsanträgen für Nebentätigkeitsgenehmigungen begründet für sich genommen noch keine "gemeinsame innere Wurzel" im Sinne des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Dienstvergehens, die eine einheitliche Ahndung auch lange zurückliegender Dienstvergehen erfordern würde.