Leitsatz
1. Aus dem Charakter der Dienstpostenbewertung als innerorganisatorischer Akt folgt, dass sie keiner Bekanntmachung gegenüber den Beamten bedarf, um Wirksamkeit zu entfalten.
2. Eine vom Dienstpostenkonzept abweichende Benennung der Dienstpostenbewertung in anderen dienstlichen Akten und Verwaltungsakten führt nicht zu Wirkungslosigkeit der in dem Dienstpostenkonzept vorgenommenen Bewertung.
3. Vor dem Hintergrund der Gesetzmäßigkeit der Besoldung und dem daraus folgenden Analogieverbot ist es unerheblich, ob es der Dienstherr systematisch so eingerichtet hat, dass Beamte Tätigkeiten ausführen, die nicht ihrem Statusamt entsprechen und von der Bewertung her über diesem angesiedelt sind. Das Merkmal der Beförderungsreife als laufbahnrechtliche Voraussetzung kann nicht durch ein rechtswidriges Verhalten des Dienstherrn ersetzt werden.