Leitsatz
1. Zur Reichweite des Vorsorgungsauftrags eines Plankrankenhauses.
2. Die Implantation von Kardiovertern/Defibrillatoren ist eine kardiochirurgische Leistung, die bei einer speziellen Beplanung der Disziplin der "Kardiochirurgie" nicht von einem Versorgungsauftrag für die Disziplinen der "Inneren Medizin" oder der "Allgemeinen Chirurgie" umfasst ist.
3. Die „Perkutane Koronarangioplastie sowie Invasive kardiologische Diagnostik bei akutem Myokardinfarkt und Invasive kardiologische Diagnostik außer bei akutem Myokardinfarkt“ sind kardiologische Leistungen, die bei einer speziellen Beplanung der Disziplin der "Kardiologie" nicht von einem Versorgungsauftrag für die Fachgebiete der Allgemeinen Chirurgie oder der Inneren Medizin umfasst sind.
4. § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 SGB V begründet keinen Versorgungsauftrag für die Erbringung geriatrisch frührehabilitativer Komplexbehandlungen, wenn auf der Ebene des landeskrankenhausplanungsrechts eine spezielle Zuweisung dieser Leistungen erfolgt ist, von der das jeweilige Plankrankenhaus nicht erfasst ist.