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13.12.2018 - Vollzug des KHEntgG

Datum der Entscheidung
13.12.2018
Aktenzeichen
5 K 1826/17
Normen
BremKrhG § 22 Abs 3
KHEntgG § 8
SGB 5 § 39 Abs 1 S 3
Rechtsgebiet
Krankenhausrecht einschließlich Krankenhauspflegesätze
Schlagworte
Geriatrie
geriatrisch frührehebilitative Komplexbehandlungen
Kardiochirurgie
Kardiologie
Plankrankenhaus
Versorgungsauftrag
Titel der Entscheidung

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Vollzug des KHEntgG (pdf, 179.5 KB)
Leitsatz
1. Zur Reichweite des Vorsorgungsauftrags eines Plankrankenhauses.
2. Die Implantation von Kardiovertern/Defibrillatoren ist eine kardiochirurgische Leistung, die bei einer speziellen Beplanung der Disziplin der "Kardiochirurgie" nicht von einem Versorgungsauftrag für die Disziplinen der "Inneren Medizin" oder der "Allgemeinen Chirurgie" umfasst ist.
3. Die „Perkutane Koronarangioplastie sowie Invasive kardiologische Diagnostik bei akutem Myokardinfarkt und Invasive kardiologische Diagnostik außer bei akutem Myokardinfarkt“ sind kardiologische Leistungen, die bei einer speziellen Beplanung der Disziplin der "Kardiologie" nicht von einem Versorgungsauftrag für die Fachgebiete der Allgemeinen Chirurgie oder der Inneren Medizin umfasst sind.
4. § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 SGB V begründet keinen Versorgungsauftrag für die Erbringung geriatrisch frührehabilitativer Komplexbehandlungen, wenn auf der Ebene des landeskrankenhausplanungsrechts eine spezielle Zuweisung dieser Leistungen erfolgt ist, von der das jeweilige Plankrankenhaus nicht erfasst ist.