Sie sind hier:

30.03.2012 - Vorläufige Regelungen nach § 58 Abs. 3 BremPersVG, Mitbestimmung

Datum der Entscheidung
30.03.2012
Aktenzeichen
P K 1662/11.PVL
Normen
AufenthG § 78 Abs 1
BremPersVG § 50 Abs 1
BremPersVG § 58 Abs 3
Rechtsgebiet
Personalvertretungsrecht
Schlagworte
Abordnung
Befristung
elektronischer Aufenthaltstitel
höhere Behörde
Rechtsschutzinteresse
Unaufschiebbarkeit
vorläufige Regelung des Dienststellenleiters
Leitsatz
Eine vorläufige Regelung nach § 58 Abs. 3 BremPersVG ist rechtswidrig, wenn sie keine Befristung enthält und es keine Gründe gibt, die das Befristungsgebot nicht zulassen.