Leitsatz
1. Das Regelbeispiel des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG liegt auch vor, wenn eine der letzten innerhalb von fünf Jahren erfolgten Verurteilung vorangegangene Verurteilung weiter als fünf Jahre zurückliegt.
2. Für die Annahme der Zuverlässigkeit im Rahmen der nach § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG stets vorzunehmende Gesamtwürdigung trotz des Vorliegens eines der Regelbeispiele bedarf es besonderer Gründe. Hierbei kann auch berücksichtigt werden, wie weit die das Regelbeispiel auslösenden Straftaten zurückliegen.