Leitsatz
1. Bei der Durchführung der Wahl zur 20. Bremischen Bürgerschaft ist nicht gegen die Vorschriften der Bremischen Landeswahlordnung (BremLWahlO) verstoßen worden, die blinden und sehbehinderten Personen die Ausübung ihres Wahlrechts ermöglichen sollen.
2. Die in den §§ 33 Abs. 4, 45 Abs. 4 BremLWahlO vorgesehenen Maßnahmen zur Teilnahme blinder oder sehbehinderter Personen an den Wahlen halten sich im Rahmen des Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers, welche Maßnahmen er ergreift, um blinden und sehbehinderten Personen die Wahlteilnahme zu ermöglichen.